Mindesttemperatur

In der Rechtsprechung finden sich verschiedene Ansichten darüber, welche Mindesttemperatur erreicht werden muss. Es muss die sog. Behaglichkeitstemperatur erreicht werden. Im Allgemeinen wird eine Temperatur von mindestens 20° C von 6 Uhr morgens bis 24 Uhr abends für ausreichend gehalten.[1] Dies gilt auch für Büroräume.[2] Teilweise wird je nach Zimmer differenziert, z. B. Wohn- und Schlafzimmer sowie Küche 20° C, Bäder und Duschen 22° C, Flur 17° C.[3] Hiervon geht auch die DIN-Norm 4701 aus.

 
Hinweis

Absenkung in der Nachtzeit

Eine Absenkung in der Nachtzeit auf 17–18° C wird allgemein für zulässig gehalten. Die Nachtabsenkung sollte in der Zeit von 24 Uhr bis 6 Uhr stattfinden. Eine Mindesttemperatur von 15–17° C muss aber auch in der Nacht gewährleistet sein. Es bestehen erhebliche Bedenken, ob in einem Mietvertrag eine geringere Temperatur wirksam vereinbart werden kann.

Wie das OLG Düsseldorf entschieden hat, kann der Mieter von Geschäftsräumen nicht deshalb fristlos kündigen, weil die Raumtemperatur an 2 Tagen außerhalb der Heizperiode unter 20° C gelegen hat.[4] Eine Innentemperatur von mehr als 35° C über mehrere Monate in einem normalen Sommer berechtigt hingegen zur fristlosen Kündigung.

[1] OLG München, WuM 1959 S. 74; LG Köln, Urteil v. 17.5.1977, 12 S 35/76, WuM 1980 S. 17; LG Hamburg, Urteil v. 6.3.1979, 16 O 100/78, WuM 1980 S. 126.
[3] Kraemer, in Bub-Treier, III Rn. 1306.

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