Das Schutzschriftenregister wird bei der Landesjustizverwaltung Hessen geführt. Es handelt sich um ein zentrales, Länder übergreifendes elektronisches Register für Schutzschriften (§ 945 a Abs. 1 Satz 1 ZPO). Auf dieses Register haben alle Gerichte Zugriff (§ 945 a Abs. 3 Satz 1 ZPO).

 
Hinweis

Vollautomatisiertes Verfahren

Bei dem zentralen elektronischen Schutzschriftenregister (ZSSR) handelt es sich um ein vollautomatisiertes Verfahren. Damit ist die elektronische Einreichung von Schutzschriften an bestimmte technische Rahmenbedingungen geknüpft, die zwingend eingehalten werden müssen, damit eine ordnungsgemäße Verarbeitung der Unterlagen erfolgen kann.

Nach den Mitteilungen der technischen Bedingungen des Schutzschriftenregisters (https://schutzschriftenregister.hessen.de) basieren die Einreichungswege auf dem Transportkanal OSCI und adressieren das EGVP-Postfach des Schutzschriftenregisters. Aktuell können Schutzschriften mit einer Maximalgröße von 60 MB eingereicht werden, die Verwaltung des Schutzschriftenregisters empfiehlt jedoch zur Vermeidung technischer Fehler lediglich Einreichungen mit einer Maximalgröße von 20 MB vorzunehmen. Es können maximal 500 Anhänge (Dateien) versendet werden.

Art und Weise der Einreichung der Schutzschrift ergibt sich aus § 2 der Verordnung über das elektronische Schutzschriftenregister (Schutzschriftenregisterverordnung – SRV) v. 24.11.2015 (BGBl. I S. 2363).

2.1 Einreichungswege

Es stehen aktuell drei Einreichungswege zur Verfügung:

  1. unmittelbare Adressierung des EGVP-Postfachs des Zentralen Schutzschriftenregisters (ZSSR),
  2. die Verwendung des Online-Formulars auf https://www.zssr.justiz.de,
  3. die unmittelbare Adressierung des DE-Mail Postfachs des ZSSR.

Zu 1.

Von dem eigenen DE-Mail- oder EGVP-Postfach (besonderes elektronisches Anwaltspostfach – beA oder besonderes elektronischen Behördenpostfach – beBPo) kann das EGVP-Postfach des ZSSR unmittelbar adressiert werden, um auf diesem Weg Schutzschriften einzureichen bzw. auch zurückzunehmen.

Dabei wird eine Software benötigt, die zur Generierung und Versendung von OSCI-Nachrichten fähig ist (zum Beispiel beA-Software, EGVP-Bürgerclient, Governikus Communicator u.ä.). Dieser Einreichungsweg wird für professionelle Anwender empfohlen.

Zu 2.

Daneben steht die Möglichkeit, mithilfe des Online-Formulars Schutzschriften zum ZSSR einzureichen bzw. zurückzunehmen. Dazu müssen die Schutzschriftendokumente und weitere Anlagen auf den Server des Online-Formulars hochgeladen werden. Danach wird der Nutzer aufgefordert, direkt im Webbrowser die Einreichung bzw. Rücknahme der Schutzschrift qualifiziert elektronisch zu signieren. Anschließend erfolgt ein direkter Versand an das ZSSR. Es besteht kein unmittelbarer elektronischer Rückkanal zum Einreicher, d. h., alle Benachrichtigungen des ZSSR werden dem Einreicher ausschließlich per Briefpost übermittelt. Diese Möglichkeit der Einreichung richtet sich vornehmlich an Privatpersonen oder an solche Personen, die nur sehr selten Schutzschriften einreichen und auch nicht über eigene EGVP pder beA-Postfächer verfügen.

Zu 3.

Bei der Verwendung des Einreichungsweges der DE-Mail geltend grundsätzlich die gleichen Einreichungsbedingungen und Voraussetzungen wie für die Übermittlung mit einem EGVP-Produkt, jedoch mit der Besonderheit, dass keine qualifizierte elektronische Signatur erforderlich ist. Nur die absenderbestätigte DE-Mail erfüllt die Bedingungen eines sicheren Übermittlungsweges. Die Bestätigung der Einreichung oder deren Rücknahme erfolgt in diesem Fall nur postalisch.

2.2 Inhalte der Einreichung

Nach der Mitteilung des Zentralen Schutzschriftenregisters werden gegenwärtig nur Einreichungen bzw. Dateianlagen als gültig akzeptiert:

PDF und PDF/A mit Dateiendung .pdf,

Rich Text Format mit Dateiendung .rtf,

Microsoft Word Dokumente ohne Makros (Dateiendungen .doc, .docx),

XML.

An den Dokumenten darf kein Dokumentschutz angebracht werden.

 
Achtung

Signaturerfordernis

Wichtig ist das notwendige Signaturerfordernis im Sinne der qualifizierten elektronischen Signatur. Das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA) muss für eine Einreichung mit einer qualifizierten elektronischen Signatur ausgestattet sein. Die Einreichung einer Schutzschrift durch Rechtsanwälte muss daher über dieses Anwaltspostfach erfolgen.

 
Achtung

Pflicht für Anwälte

Zu berücksichtigen ist, dass nach § 49c BRAO Rechtsanwälte ab dem 1.1.2017 dazu verpflichtet sind, Schutzschriften nur noch über das elektronische Schutzschriftenregister (Einrichtungsmöglichkeit Nr. 1) einzureichen.

Für alle anderen Antragsteller besteht nach wie vor die Möglichkeit, neben der Einreichung beim ZSSR individuell eine Schutzschrift bei einzelnen Gerichten in Papierform oder in elektronischer Form, sofern der elektronische Rechtsverkehr bei diesem Gericht bereits eröffnet ist, einzureichen. Das ist nach wie vor rechtlich zulässig, allerdings werden Schutzschriften in Papierform nicht in das elektronische Schutzschriftenregister aufgenommen, und zwar auch nicht nachträglich. Dies bedeutet, dass sich der Wirkungsbere...

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