(1) 1Zur Prüfung der Qualität der in der Haushaltsstichprobe und den Erhebungen an Anschriften mit Sonderbereichen ermittelten Einwohnerzahl sind repräsentative Wiederholungsbefragungen durch das zuständige statistische Landesamt durchzuführen. 2Auswahleinheiten sind die nach § 12 ausgewählten Anschriften und die nach § 14 erfassten Anschriften mit Sonderbereichen, an denen keine Gemeinschaftsunterkünfte bestehen. 3Es ist ein Auswahlsatz von höchstens 4 Prozent der an den nach § 12 ausgewählten Anschriften und den nach § 14 erfassten Wohnheime wohnenden Personen zugrunde zu legen.

 

(2) Zu den nach Absatz 1 ausgewählten Anschriften werden für jede dort wohnende Person Daten zu den folgenden Merkmalen erhoben:

 

1.

Erhebungsmerkmale:

 

a)

Monat und Jahr der Geburt,

 

b)

Geschlecht,

 

c)

Wohnungsstatus,

 

2.

Hilfsmerkmale:

 

a)

Familienname und Vornamen,

 

b)

Tag der Geburt ohne Monats- und Jahresangabe,

 

c)

Anschrift der Wohnung und Lage der Wohnung im Gebäude.

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