Leitsatz

1. Neben dem Wohnungseigentümer kann auch der Nutzer von Wohnungseigentum auf Beseitigung gerichtlich in Anspruch genommen werden, wenn auf der dazugehörigen Garten-Sondernutzungsfläche ein Sichtschutzzaun errichtet wurde.

2. Es ist unzulässige Rechtsausübung, soweit der Störungsbeseitigungsanspruch erst nach mehr als sechs Jahren geltend gemacht wird.

 

Sachverhalt

Die Parteien haben jeweils Sondernutzungsrechte an den vor ihren Räumen liegenden Gartenteilen. Diese sind durch einen 1,8 m hohen Holzflechtzaun abgetrennt. Man streitet über dessen Beseitigung. Hintergrund ist folgender: Im Jahre 1989 hatte der damalige Bewohner der Eigentumswohnung den in Rede stehenden Zaun als Sichtschutz gegen die vom Nachbarn betriebene Gaststätte errichtet. Eigentümer waren damals seine Eltern. Im Jahre 1995 begehrte der Betreiber der Gaststätte gerichtlich die Beseitigung des Zaunes vom damaligen Errichter, der inzwischen Eigentümer geworden war.

 

Entscheidung

Rechtserhebliche bauliche Veränderung

Zunächst war zu klären, ob es sich bei der Errichtung des Zaunes um eine rechtserhebliche bauliche Veränderung handelte. Dies wurde bejaht, da eine solche auch an den unbebauten Teilen des gemeinschaftlichen Eigentums möglich ist, wenn die Baumaßnahme über die ordnungsgemäße Erstherstellung der Wohnanlage und deren ordnungsmäßige Instandhaltung und Instandsetzung hinausgeht.

Der Errichter des Zaunes konnte auch sich auch nicht mit dem Argument aus der Verantwortung stehlen, zum maßgeblichen Errichtungszeitpunkt seien seine Eltern Eigentümer der Wohnung gewesen, das Beseitigungsbegehren sei also gegen diese zu richten. Dem allgemeinen Rechtssatz folgend, daß sich Beseitigungs- und Unterlassungsansprüche auch gegen den Rechtsnachfolger des früheren Eigentümers richten können, war das Beseitigungsbegehren hier gegen den richtigen Adressaten gerichtet. überdies kann nicht nur der Eigentümer einer Sache, sondern auch derjenige, der die unmittelbare Sachherrschaft ausübt, also beispielsweise der Mieter, auf Beseitigung von Störungen in Anspruch genommen werden.

Unzulässige Rechtsausübung

Das Gericht verwarf jedoch letztlich das Begehren des Gastwirtes, weil dieser erst sechs Jahre nach Errichtung des Zaunes dessen Beseitigung begehrte. Hierin liege eine unzulässige Rechtsausübung. Letztlich habe der Zaun auch dem Sichtschutz des Gastwirtes gedient, und es wäre zu erwarten gewesen, daß sich dieser bereits erheblich früher um dessen Beseitigung bemüht hätte. Dies folge bereits aus dem nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnis. Ungehört blieb auch der Einwand, der Wirt hätte sich mehrmals außergerichtlich erfolglos um die Beseitigung bemüht.

 

Link zur Entscheidung

KG Berlin, Beschluss vom 10.02.1997, 24 W 6582/96

Fazit:

Beseitigungsbegehren gegen als störend empfundene bauliche Veränderungen sollten generell zeitnah geltend gemacht werden. Die zeitliche Grenze dürfte in diesem Zusammenhang - entsprechend der Grundsätze im Besitzschutz allgemein - bei einem Jahr seit Kenntnisnahme liegen.

Zu beachten ist auch, daß der entsprechende Anspruch in diesem Zeitraum gerichtlich geltend gemacht werden muß, wenn entsprechende Beseitigungsbegehren beim jeweiligen "Erbauer" nicht fruchten.

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