(BGH, Urt. v. 4.3.2020 – IV ZR 110/19) • Kann der Anspruch auf Versicherungsschutz in der D&O-Versicherung aufgrund der vereinbarten Bedingungen nur durch die versicherte Person geltend gemacht werden (hier: Ziff. 9.1 ULLA), kommt es für die Verfügungsbefugnis allein auf die Person des Versicherten an. Eine etwaige Insolvenz des Versicherungsnehmers ist insoweit ohne Belang. Hinweis: Vorliegend ging es um Ansprüche aus einer Vermögensschadenhaftpflicht-Versicherung. Der Versicherte war Geschäftsführer einer GmbH & Co. KG, über deren Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet wurde. Dem Vertrag lagen die Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung von Unternehmensleitern und leitenden Angestellten (ULLA) zugrunde.

ZAP EN-Nr. 218/2020

ZAP F. 1, S. 444–444

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