(BGH, Beschl. v. 21.2.2019 – IX ZB 7/17) • Ein Mietkautionsguthaben gehört nur dann nicht zur Insolvenzmasse, wenn der Kautionsrückzahlungsanspruch nicht der Zwangsvollstreckung unterliegt. Bei einem Mietkautionsguthaben kann es sich nicht um unpfändbare sonstige Einkünfte gem. § 850i Abs. 1 S. 1 Fall 2 ZPO handeln. Denn das Mietkautionsguthaben unterfällt nicht dieser Pfändungsschutzvorschrift. Allein der Umstand, dass der Mieter ein Mietkautionsguthaben zur Rückzahlung eines Darlehens benötigt, das ihm zur Finanzierung der Mietsicherheit für ein neues Mietverhältnis gewährt worden ist, begründet keine sittenwidrige Härte des Insolvenzbeschlags.

ZAP EN-Nr. 271/2019

ZAP F. 1, S. 432–432

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