Eine größere Bedeutung hat die Variante des Neuen Hamburger Brauchs mit Untergrenze, nämlich beim sog. Aufstockungsanspruch. Kommt es nach Abgabe und Annahme einer strafbewehrten Unterlassungserklärung zu einem erneuten identischen oder kerngleichen Wettbewerbsverstoß, entsteht ein neuer Unterlassungsanspruch. Die nach Abgabe einer solchen Unterlassungserklärung durch einen erneuten – auch unverschuldeten – Rechtsverstoß begründete Wiederholungsgefahr kann grundsätzlich nur durch eine weitere Unterlassungserklärung mit einer gegenüber der ersten erheblich höheren Strafbewehrung ausgeräumt werden (OLG Köln, Urt. v. 12.10.2018 – 6 U 34/18; LG Köln, Urt. v. 11.7.2013 – 14 O 61/13; ebenso Bornkamm, in: Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 37. Aufl. 2019, § 12 Rn 1.228; zweifelnd: Bacher/Teplitzky/Kessen, Wettbewerbsrechtliche Ansprüche und Verfahren, 12. Aufl. 2019, Kap. 8 Rn 53).

 

Hinweis:

Die Wiederholung einer identischen Erklärung genügt nicht. Eine Unterlassungserklärung nach Neuem Hamburger Brauch reicht in der ursprünglichen Form (Erstverstoß) nicht mehr aus. Wurde die erste Unterlassungserklärung nach dem Neuen Hamburger Brauch abgegeben, kann der Schuldner in der zweiten Unterlassungserklärung entweder eine Mindestsumme versprechen ("nicht unter...") oder eine fixe Vertragsstrafe (OLG Köln, Urt. v. 24.5.2017 – 6 U 161/16; OLG Köln, Urt. v. 5.12.2014 – 6 U 57/14).

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