(BGH, Urt. v. 14.2.2019 – IX ZR 181/17) • Auf die Richtigkeit tatsächlicher Angaben seines Mandanten darf der Rechtsanwalt so lange vertrauen und braucht insoweit keine eigenen Nachforschungen anzustellen, als er die Unrichtigkeit der Angaben weder kennt noch erkennen muss. Angaben des Mandanten über den Zugang einer Kündigung betreffen hingegen – nicht anders als Angaben über die Zustellung eines Urteils – eine sog. Rechtstatsache. Teilt der Mandant solche sog. Rechtstatsachen mit, hat der Anwalt sie durch Rückfragen in die zugrunde liegenden tatsächlichen Umstände und Vorgänge aufzulösen oder, sofern dies keine zuverlässige Klärung erwarten lässt, weitere Ermittlungen anzustellen.

ZAP EN-Nr. 287/2019

ZAP F. 1, S. 436–436

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