(BGH, Beschl. v. 12.3.2018 – AnwZ (Brfg) 15/17) • Eine Volljuristin, die als Schadenanwältin für einen Versicherer tätig ist, kann als Syndikusrechtsanwältin zugelassen werden. Das gilt auch, wenn ihr Arbeitsvertrag nachträglich geändert wurde, entschied der Anwaltssenat des BGH. Hinweis: Fortführung des Rechtsstreits (s. AGH NRW, Urt. v. 28.10.2016 – 1 AGH 34/16, ZAP EN-Nr. 213/2017); mit dem Beschluss hatte der Anwaltssenat des BGH den Antrag auf Berufung der Deutschen Rentenversicherung Bund (DRV) nicht zugelassen.

ZAP EN-Nr. 269/2018

ZAP F. 1, S. 421–421

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