(OLG Düsseldorf, Urt. v. 6.2.2018 – 1 U 102/17) • Nach § 7 Abs. 3c S. 3 StVO dürfen Lastkraftwagen mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3,5 Tonnen außerhalb geschlossener Ortschaften, sofern drei oder mehr Fahrstreifen gekennzeichnet sind, den linken Fahrstreifen nur benutzen, wenn sie sich dort zum Zwecke des Linksabbiegens einordnen. Diese Regelung gilt auch für Autobahnen, auch wenn ein Linksabbiegen auf Autobahnen grds. nicht vorgesehen ist, denn es handelt sich um eine einheitliche Regelung für alle außerhalb geschlossener Ortschaften liegenden Straßen. Das Verbot dient allerdings nicht dem Schutz des Spurwechslers. Wer auf einer Autobahn unter Verstoß gegen die in § 7 Abs. 5 StVO normierten hohen Sorgfaltspflichten auf die linke Spur wechselt und dort mit einem Lkw kollidiert, hat i.d.R. seinen Schaden allein zu tragen.

ZAP EN-Nr. 254/2018

ZAP F. 1, S. 417–417

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