(OLG Saarbrücken, Beschl. v. 16.1.2018 – 5 W 73/17) • Nach § 25 Abs. 1 HGB haftet, wer ein unter Lebenden erworbenes Handelsgeschäft unter der bisherigen Firma fortführt, (auch) für alle im Betrieb des Geschäfts begründeten Verbindlichkeiten des früheren Inhabers. Die Haftung ist unter den folgenden drei Voraussetzungen gegeben: Das Geschäft muss unter Lebenden erworben sein, es muss also ein Wechsel des Unternehmensträgers stattgefunden haben. Sodann muss der neue Inhaber das Geschäft weiterführen. Schließlich muss er auch die Firma fortführen, wobei es nach der Verkehrsauffassung genügt, dass der Kern der alten und der neuen Firma sich gleichen. Da die Rechtsfolge an die „Fortführung“ der Firma anknüpft, ist überdies erforderlich, dass die Bezeichnung vom Erwerber so geführt wird, dass der Verkehr daraus entnehmen muss, es handle sich um die vom Unternehmer gewählte Firma. Die Übernahme eines Handelsgeschäfts unter Fortführung einer bloßen Geschäfts- oder Etablissementbezeichnung löst dagegen keine Haftung nach § 25 Abs. 1 HGB aus.

ZAP EN-Nr. 261/2018

ZAP F. 1, S. 419–419

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