(OVG Saarland, Urt. v. 14.12.2017 – 2 A 662/17) • Bringt ein Apotheker in seiner Apotheke Videokameras an, um Diebstähle abzuwehren bzw. festzustellen, so ist eine Videoüberwachung datenschutzrechtlich zulässig. Die Beobachtung öffentlich zugänglicher Räume mit optisch-elektronischen Einrichtungen durch nicht öffentliche Stellen ist nur zulässig, soweit sie zur Wahrnehmung des Hausrechts oder zur Wahrnehmung berechtigter Interessen für konkret festgelegte Zwecke erforderlich ist und keine Anhaltspunkte bestehen, dass schutzwürdige Interessen der Betroffenen überwiegen. Die Videoüberwachung des Verkaufsraums, mit der sich der Apotheker davor schützen möchte, dass in seinem Verkaufsraum Waren gestohlen werden, ist auch dann ein Fall der Wahrnehmung des Hausrechts, wenn die lediglich auf den Verkaufsraum ausgerichteten Kameras zeitweilig die eigenen Mitarbeiter erfassen können. Hinweis: Der Einsatz von Verkaufsraumkameras in einer Apotheke zur Abwehr und Feststellung etwaiger Diebstähle ist vom Hausrecht des Inhabers umfasst und daher datenschutzrechtlich zulässig. Diese sehr ausführlich begründete Entscheidung des OVG stützt das Vorgehen derjenigen Geschäfts- und Ladenbesitzer, die durch den Einsatz von Videokameras etwaige Eigentumsdelikte verhindern wollen. Die datenschutzrechtliche Zulässigkeit eines solchen Vorgehens ist jedenfalls dann nicht zu beanstanden, wenn andere Mittel zur Eindämmung von Diebstählen nicht erfolgsversprechend sind. Der Hausherr sollte allerdings die Daten unverzüglich löschen, wenn sie zur Erreichung des Zwecks nicht mehr erforderlich sind oder schutzwürdige Interessen der Betroffenen einer weiteren Speicherung entgegenstehen. Eine zeitliche Grenze ist im Gesetz nicht bestimmt, „unverzüglich“ ist in entsprechender Anwendung von § 121 BGB als „ohne schuldhaftes Zögern“ zu verstehen, was der Geschäftsinhaber bei Inbetriebnahme der Videoanlage zu beachten hat. In der Rechtsprechung ist eine Frist von bis zu zehn Wochentagen noch als angemessen erachtet worden (vgl. OVG Lüneburg, Urt. v. 29.9.2014 – 11 LC 114/13).

ZAP EN-Nr. 251/2018

ZAP F. 1, S. 416–417

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