1. Einleitung

Die Bestattung in der Nachlassgestaltung zu berücksichtigen, verhilft dem Rechtsanwalt nicht nur dazu, sein Mandat zu erweitern oder neue Mandate zu gewinnen. Es kann für den Mandanten und ihm nahestehende Personen eine erhebliche Hilfe und Entlastung sein. Eine Streitigkeit gleich nach dem Ableben eines Menschen um dessen Bestattung kann mehr belasten, als es vermögensrechtliche Fragen tun. Selbst nahestehende Personen wissen oft nicht, wie der Verstorbene bestattet werden wollte.

 

Hinweis:

Es ist darauf zu achten, dass sich Anordnungen nicht widersprechen. Insbesondere kann eine Vorsorgevollmacht zur Regelung einer Bestattung genutzt werden. Wird in einer Bestattungsverfügung aber einer anderen Person diese Aufgabe übertragen, müssen die Anordnungen aufeinander abgestimmt werden. Die Regelung kann auch in einem Vertrag mit einem Bestatter enthalten sein.

Ungünstig ist eine Regelung nur in einer letztwilligen Verfügung, da eine solche grundsätzlich erst deutlich nach der Beisetzung eröffnet und wahrgenommen wird. Sinnvoll können Regelungen zur Kostentragung, insbesondere bei besonderen Bestattungswünschen und zur Grabpflege, in einem Testament sein. Eine Bestattungsverfügung hat den Vorteil, dass sie meist schneller – und damit rechtzeitig – gefunden wird als eine letztwillige Verfügung.

2. Bestattungsverfügung

Eine Bestattungsverfügung ist eine nicht formbedürftige Erklärung des Erblassers, in der er seine Anordnungen und Wünsche für die Bestattung und möglicherweise auch die Grabpflege festhält (im Einzelnen: Kurze/Goertz, Bestattungsrecht in der Praxis, § 16). Trotz Formfreiheit ist aus Dokumentations- und Beweiszwecken die Schriftform sinnvoll. Wichtig ist, dass die Bestattungsverfügung beim Erbfall rechtzeitig gefunden wird. Zum einen helfen Hinweise wie Notfallkarten. Zum anderen sollten die Personen, die am ehesten von dem Erbfall erfahren, von der Bestattungsverfügung wissen. Das werden neben den Angehörigen oft auch Verantwortliche eines Pflegeheims o.ä. sein.

Die Bestattungsverfügung kann knapp gehalten oder auch sehr ausführlich sein. Als wichtigste Fragen werden regelmäßig die beiden folgenden angesehen:

  1. Wer ist zuständig (totenfürsorgeberechtigt)?
  2. Wird eine Erd-, Feuer- oder Seebestattung gewünscht, ggf. mit welcher Art der Grabstelle?

Nicht nur Menschen, die sich aufgrund eines krankheitsbedingt absehbaren Sterbens mit dem Tod beschäftigen, haben sehr genaue Vorstellungen über das eigene Begräbnis und möchten diese festhalten. Es ist in solchen Fällen sehr wichtig, dass eine vertrauenswürdige Person für die Umsetzung benannt und in die Pläne eingeweiht wird. Wenn keine Person im persönlichen Umfeld geeignet ist oder belastet werden soll, kann auf professionelle Bevollmächtigte oder Testamentsvollstrecker zurückgegriffen werden.

Wesentlicher Regelungspunkt ist die Bestimmung des Totenfürsorgeberechtigten. Sie ist an kein Formerfordernis geknüpft (Zimmermann ZEV 1997, 440, der sich auf BGH NJW-RR 1991, 982 bezieht, aus dem dies indirekt hervorgeht), so dass sie auch in einer maschinenschriftlichen, unterzeichneten Bestattungsverfügung erfolgen kann. Geschäftsfähigkeit wird nicht gefordert (Kroiß/Horn/Solomon/Heiß, Nachfolgerecht, 5. Aufl., Rn 54). Dabei sollte – wie bei einer letztwilligen Verfügung – gerade bei Ehegatten auch an einen Ersatz gedacht werden. Fallen Totenfürsorgeberechtigter und Erbe auseinander, ist die Kostentragung zu berücksichtigen.

 

Punkte, die beispielsweise in einer Bestattungsverfügung geregelt werden können, sind:

Totenfürsorgeberechtigter;
Art der Bestattung (Erde oder Feuer);
Art der Beisetzung (anonymes oder nicht anonymes Grab, Seebestattung, Friedwald);
Reihen- oder Wahlgrabstelle;
Art des Sarges bzw. ggf. der Urne;
bestimmter Pfarrer, Redner;
Musik;
alternative Gestaltung (Ansprachen von Angehörigen, Foto des Verstorbenen etc.);
Blumen oder Spenden;
zu benachrichtigende Personen;
Anzeigen in Zeitungen (Zeitungsnamen, Anzeigengestaltung und -text);
Trauerkarten;
Trauermahl;
Grabsteinart und -beschriftung;
Grabpflege.

Autor: Rechtsanwalt und Fachanwalt für Erbrecht Dr. Dietmar Kurze, Berlin

ZAP F. 12, S. 465–476

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