Die Betreuungsverfügung wird in § 1901c BGB als Schriftstück beschrieben, in welchem der von einem Betreuungsverfahren Betroffene Wünsche zur Person des Betreuers oder zur Wahrnehmung der Betreuung niedergelegt hat. Weil die meisten Menschen ihre Vertrauensperson als Bevollmächtigten und nicht als Betreuer sehen möchten und Weisungen zur Ausübung einer Betreuung selten schriftlich niedergelegt werden, sind isolierte Betreuungsverfügungen selten. Kern einer Betreuungsverfügung ist regelmäßig die Bestimmung des Wunschbetreuers. Diese sollte in eine Vorsorgevollmacht für die Fälle integriert werden, dass die Vollmacht nicht ausreicht (dann ist meist der Bevollmächtigte der Wunschbetreuer; z.B. BGH NJW 2016, 1516) oder der Bevollmächtigte wegfällt (Dritter als Wunschbetreuer als Ersatz mit betreuungsgerichtlicher Kontrolle).

1. Wunschbetreuer

Gemäß § 1897 Abs. 4 BGB ist dem Vorschlag des Betroffenen für seinen Wunschbetreuer zu entsprechen, wenn er nicht seinem Wohl zuwiderläuft oder soweit der Betroffene erkennbar nicht mehr an ihm festhalten möchte. Das gilt auch noch für spätere, mündlich im Betreuungsverfahren geäußerte Vorschläge. Der Betroffene muss nicht geschäftsfähig sein, Einsichtsfähigkeit genügt (Kurze/Roglmeier, Vorsorgerecht, § 1901c BGB Rn 6; BayObLG FamRZ 1996, 1374).

Der Vorschlag kann dem Wohl des Betreuten zuwiderlaufen, wenn ein Missbrauch der Befugnisse konkret zu befürchten ist oder der Vorgeschlagene die Aufgabe aus gesundheitlichen Gründen nicht wird ausführen können (vgl. BGH NJW-RR 2016, 1156).

 

Hinweis:

Mitunter wird versucht, eine Überwachung des Betreuungsgerichts durch die Einsetzung eines Kontrollbetreuers gem. § 1896 Abs. 3 BGB dadurch zu entwerten, dass eine dem Bevollmächtigten nahestehende Person (Ehegatte) als Kontrollbetreuer vorgeschlagen wird. Auch dies wird grundsätzlich zwecklos sein, da eine echte Kontrolle nicht erwartet werden kann und der Vorschlag damit dem Wohl des Betroffenen widerspricht. § 1897 Abs. 3 BGB kann nicht umgangen werden, so dass einem Wunsch des Betroffenen, eine im Pflegeheim des Betroffenen beschäftigte Person als Betreuer einzusetzen, nicht gefolgt wird.

Inhalt der Betreuungsverfügung kann auch sein, dass eine bestimmte Person später nicht zum Betreuer bestellt wird, z.B. das einzige Kind, zu dem aber kein Zutrauen besteht, sog. negative Betreuungsverfügung. Zum Teil wird in Betreuungsvereinen organisierten Betreuern gesteigertes Vertrauen entgegengebracht, so dass ein bestimmter, dort beschäftigter Betreuer oder allgemein "ein Betreuer des Vereins (...)" gewünscht wird.

2. Wünsche zur Betreuungsausübung

Der Betreuer muss den Betreuten vor seinen Entscheidungen einbinden und seine Wünsche befolgen, soweit dies nicht dessen Wohl zuwiderläuft oder dem Betreuer unzumutbar ist, § 1901 Abs. 3 BGB. In der Betreuungssituation ist die Kommunikation mit dem Betreuten aber oft nicht mehr oder nur noch eingeschränkt möglich. Es ist daher sinnvoll, Vorstellungen und Wünsche schon vor einer Betreuungsbedürftigkeit zu artikulieren (vgl. Meier/Deinert, Handbuch Betreuungsrecht, Rn 497–512). Das gilt übrigens auch gegenüber einem Vorsorgebevollmächtigten (vgl. auch Müller/Renner, Betreuungsrecht und Vorsorgeverfügungen in der Praxis, Rn 427). Oft ist dieser aber aufgrund einer persönlichen Bindung allgemein besser informiert.

Die Wünsche können zum einen persönliche Angelegenheiten betreffen, etwa den Umgang mit dem Haustier, den Wunsch nach Pflegepersonen bestimmten Geschlechts, religiöse Belange oder die Frage der Wohnform bei Pflegebedürftigkeit. Allerdings ist eine Anmeldung in einem Pflegeheim meist recht leicht nachzuvollziehen und andere Fragen lassen sich vorab und abstrakt nur schlecht beantworten. Daher werden in diesem Bereich Vorgaben meist nur bei außergewöhnlichen Vorstellungen gemacht, z.B. bei Zugehörigkeit zu bestimmten Religionsgruppen.

Zum anderen können Wünsche für die Regelung finanzieller Angelegenheiten dokumentiert werden. Dies ist öfter relevant, denn ohne Vorgaben wird der Betreuer das wirtschaftlich Vorteilhafteste tun, was nicht den Vorstellungen des Betreuten entsprechen muss. So lässt sich immer wieder beobachten, dass Vermögen von Betreuern (aber auch von Bevollmächtigten) so verändert wird, dass eine letztwillige Verfügung nicht mehr umgesetzt werden kann. Nicht mehr genutzte Immobilien werden verkauft, obwohl sie für einen Erben vorgesehen waren. Vermächtnisweise zugedachte Gegenstände aus der Wohnung des Betreuten werden bei einem Umzug veräußert. Es ist also zu überlegen, ob dem Betreuer Kenntnis von einer letztwilligen Verfügung gegeben und ihm für deren Verwirklichung ermöglicht werden sollte, das Vermögen insofern wirtschaftlich nachteilig zu verwalten.

Darüber hinaus kann erwogen werden, zumindest ehrenamtliche Betreuer von einigen Reglementierungen des Betreuungsrechts zu befreien. Durch die Verweisungen in § 1908i BGB auf Vorschriften des Vormundschaftsrechts unterliegen Betreuer zahlreichen Beschränkungen und Genehmigungsvorbehalten. Diese können sehr sinnvoll sein, wie etwa bei der...

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