Viele Befugnisse sollten in der Vorsorgevollmacht – nach der Erteilung der umfassenden Vertretungsmacht – (z.T. beispielhaft) ausdrücklich benannt werden, um tatsächlichen, rechtlichen Anforderungen (z.B. nach §§ 1904, 1906 BGB) oder Klarstellungsbedürfnissen (z.B. Unterbevollmächtigung, Schweigepflichtentbindung) zu entsprechen. Dies lässt die Vorsorgevollmachten zwar recht umfangreich werden, hilft aber sowohl einer Verdeutlichung für den Vollmachtgeber und den Bevollmächtigten, als auch für eine bessere, spätere Akzeptanz. Die Sprache sollte soweit wie möglich auch für Laien verständlich sein.

Der BGH hat zuletzt noch einmal deutlich gemacht, dass ein allgemeiner Verweis auf den § 1904 BGB nicht ausreicht (NJW 2016, 3297; dazu Seibl NJW 2016, 3277). Wenn ein Bevollmächtigter auch zu Entscheidungen über die dort beschriebenen, potentiell lebensgefährlichen Behandlungen befugt sein soll, muss dies in der Vorsorgevollmacht ausdrücklich ausgeführt werden. Am besten ist es, weitgehend den Gesetzestext zu übernehmen.

Ähnliches gilt für die Befugnisse nach § 1906 BGB. Dabei geht es zum einen um die Unterbringung, also ein Festhalten gegen den Willen des Betroffenen. Auch hier muss eine Befugnis für den Bevollmächtigten in der Vollmacht ausdrücklich enthalten sein. Zusätzlich ist (außer bei unmittelbarer Gefahr) eine gerichtliche Genehmigung einzuholen. Das gilt ebenso für den anderen (noch) in § 1906 BGB verorteten Eingriff, die ärztliche Zwangsmaßnahme. Die Beschränkung der Möglichkeit zur ärztlichen Zwangsmaßnahme auf Fälle der Unterbringung wurde vom BVerfG allerdings für verfassungswidrig erklärt, weil nicht untergebrachten Personen ein solcher Schutz nicht zukommt (BtPrax 2016, 182).

 

Hinweis:

Das BVerfG erklärte die Vorschriften zur ärztlichen Zwangsbehandlung nach § 1906 BGB für stationär behandelte Betroffene (also z.B. in einem Pflegeheim) für vorübergehend entsprechend anwendbar. Allerdings ist ein Gesetzgebungsvorhaben im Gange, welches die Ausweitung auch für stationär behandelte Betroffene im Rahmen eines § 1906a BGB vorsieht.

Für die ambulante Zwangsbehandlung scheint es bei einer Regelungslücke zu bleiben. Bei der Gestaltung von Vorsorgevollmachten könnte schon jetzt erklärt werden, dass die Befugnis – soweit gesetzlich möglich – sich auch auf andere, z.B. stationäre, Zwangsbehandlungen bezieht.

Zwar ist bei einer Vollmacht prinzipiell aufgrund des ihr zugrundeliegenden Rechtsverhältnisses (Auftrag) gem. § 672 BGB vom Fortbestand nach dem Tod des Vollmachtgebers auszugehen. Jedenfalls, wenn z.B. durch den Hinweis im Text auf einen Einsatzzweck "Betreuungsbedürftigkeit des Vollmachtgebers" oder wegen einer Überschrift wie "Altersvorsorgevollmacht" (OLG München NJW 2014, 3166) eine einschränkende Auslegung möglich ist, sollte klargestellt werden, dass die Vollmacht über den Tod hinaus gelten soll.

Es kann die Übertragung des Totenfürsorgerechts stattfinden, wie auch die der Befugnis, zu Transplantationsanfragen zuzustimmen oder diese abzulehnen. In gesellschaftsrechtlichen Angelegenheiten kann eine Handlungsvollmacht gem. § 45 HGB hilfreich sein. Beim Vorhandensein eines Schließfachs sollte die entsprechende Befugnis insoweit ausgesprochen werden, wie die Befugnis zur Prozessführung nach § 81 ZPO und für die Erledigung digitaler Angelegenheiten. Eine Rechtswahl gem. Art. 15 ErwSÜ (Kurze/Demirci, Vorsorgerecht, Art. 15 ErwSÜ Rn 4, 21–29) kann vorgenommen werden, bei einer notariellen Urkunde die Kosten aber erhöhen, § 104 Abs. 3 GNotKG. Soweit ein Auslandsbezug besteht, sollte entsprechend spezialisierte Rechtskenntnis, ggf. durch einen ortsansässigen Rechtsanwalt, hinzugezogen werden.

Ob eine Unterbevollmächtigung erlaubt wird, sollte festgelegt werden, da es Stimmen gibt, welche sie sonst als unzulässig ansehen (Zimmermann, Vorsorgevollmacht, Rn 110). Das ist nach hier vertretener Ansicht falsch, da eine Einschränkung der umfassenden Bevollmächtigung ("zu allen Rechtshandlungen") ausgesprochen werden muss.

 

Hinweis:

Zur Vermeidung von Unklarheiten sollte eine Festlegung erfolgen, welche – wenn sie umfassende Untervollmachten zulässt – auch eine Regelung des Ersatzfalls durch den Bevollmächtigten durch eine umfassende Untervollmacht für einen Dritten ermöglicht oder zumindest "für einzelne Angelegenheiten" die Beauftragung eines Rechtsanwalts oder Steuerberaters.

Weidlich gestritten werden kann über die Frage der Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB, also des Verbots, mit sich selbst Geschäfte im eigenen Namen oder als Vertreter Dritter abzuschließen. Eine Untersagung kann Missbrauch erschweren, aber z.B. wegen der Möglichkeit des Strohmanngeschäfts auch nicht unterbinden. Sie kann zudem innerfamiliär gewünschten Übertragungen entgegenstehen.

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