Immer häufiger machen sich Eltern von behinderten Kindern, die auch Betreuer ihres Kindes sind, Gedanken darüber, was nach ihnen geschieht: Wie kann sichergestellt werden, dass das Kind einen guten Betreuer erhält, wenn die Eltern wegen Alter, Krankheit oder Tod wegfallen? Wichtig ist dies auch im Rahmen einer Nachlassgestaltung mittels eines sog. Behindertentestaments. Neben dem Testamentsvollstrecker kommt es bei der späteren Umsetzung maßgeblich auf den Betreuer an.

Die Eltern können in solchen Fällen dem Betreuungsgericht – am besten zusammen mit dem behinderten Kind, wenn und soweit es dazu in der Lage ist – mitteilen, wer Betreuer werden soll, wenn sie diese Aufgabe nicht mehr selbst ausüben können.

 

Hinweis:

Zu beachten ist, dass eine Regelung keine "echte" Betreuungsverfügung ist, wenn sie nur von den Eltern erstellt wurde. Diese haben keine entsprechende Rechtsposition inne. Aufgrund ihrer zentralen Bedeutung für den Betreuten wird ihre Aussage aber beachtet werden und helfen, dass das Gericht im Sinne des Betreuten entscheidet.

Wichtig ist, dass dem Gericht gleichzeitig mit der Übersendung der "stellvertretenden Betreuungsverfügung" deutlich mitgeteilt wird, dass es sich um eine vorsorgende Erklärung handelt. Sonst könnte die Idee aufkommen, die Tauglichkeit der Eltern als Betreuer zu prüfen. Alternativ kann die Verfügung dem späteren Wunschbetreuer – z.B. einem Geschwisterkind des Betroffenen – zur Aufbewahrung gegeben werden. Dass dieser sie im Fall der Fälle auch einreicht, qualifiziert ihn für die Aufgabe. Abzuraten ist von der Benennung von Mitarbeitern eines Erbringers von Leistungen für das Kind, nicht nur, weil dem § 1897 Abs. 3 BGB entgegenstehen kann. Sie können schnell in einen Interessenwiderstreit gelangen und auch ein Arbeitsplatzwechsel ist möglich.

 

Checkliste – Betreuungsverfügung – zu beachten:

□ Schriftform, ggf. in Vorsorgevollmacht integriert;

□ Registrierung im ZVR;

□ Benennung Wunschbetreuer;

□ Ausübungswünsche (insbesondere Abstimmung mit letztwilliger Verfügung).

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