Meist wird eine Bevollmächtigung "soweit gesetzlich möglich" gewünscht. Einschränkungen können sinnvoll sein, da sie einen Fehlgebrauch oder Missbrauch verhindern oder zumindest zu erschweren vermögen. Sie sollten aber ausdrücklich und eindeutig bestimmbar formuliert werden, sich also z.B. auf Immobilienverfügungen, Wertpapiergeschäfte oder Maßnahmen nach §§ 1904, 1906 BGB beziehen.

Von Bedingungen zum Inkrafttreten wird hier grundsätzlich abgeraten, zumindest für das Außenverhältnis (Kurze, Vorsorgerecht, § 167 BGB Rn 4–18). Eine Formulierung, welche das Wirksamwerden an den Gesundheitszustand des Vollmachtgebers koppelt, ist kaum sinnvoll zu fassen. Sie kann zu eng sein ("Geschäftsunfähigkeit"), so dass die Vollmacht nicht früh genug genutzt werden kann, gar nicht zu erfüllen (ein konkret benannter Arzt ist nicht mehr tätig) oder unpräzise sein, so dass ein aufwendiges und teures Sachverständigengutachten erforderlich wird. Meist muss die Vollmacht im Vorsorgefall schnell einsatzfähig sein, was die Forderung nach einem Nachweis unmöglich macht. Entsprechendes gilt für die "Verhinderung" des Bevollmächtigten, die nur bei seinem Tod (durch eine Sterbeurkunde) recht gut definiert und nachzuweisen ist.

Bei mehreren Bevollmächtigten ist deren Verhältnis zueinander zu klären. Meist wird es sinnvoll sein, im Außenverhältnis festzulegen, welcher Bevollmächtigte die Vollmachten der anderen widerrufen darf. So können Kompetenzstreitigkeit und eine Unbrauchbarkeit der Vollmacht bei einer Pattsituation im Ernstfall verhindert werden. Nach außen sollte regelmäßig die Einzelvertretungsbefugnis ausdrücklich ausgesprochen werden, um Unsicherheiten und eine unpraktikable Gesamtvertretung zu vermeiden (vgl. auch Müller/Renner, Betreuungsrecht und Vorsorgeverfügungen in der Praxis, Rn 646 ff.).

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