Die Betreuungsverfügung nach § 1901c BGB muss schriftlich sein; allerdings sind auch mündlich geäußerte Vorschläge und Wünsche des Betroffenen nach § 1901 BGB beachtlich. Da Geschäftsfähigkeit nicht notwendig ist und die Urheberschaft selten bezweifelt werden wird, erscheinen Beglaubigung und Beurkundung selten erforderlich. Betreuungsverfügungen gem. §§ 78 Abs. 2 Nr. 1, 78a BNotO im Zentralen Vorsorgeregister zu registrieren ist möglich, praktisch aber selten (nach Angaben des ZVR waren es im Jahr 2016 nur 0,5 % der Registrierungen).

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