In einer jüngeren Entscheidung hat der BGH (NJW 2016, 3297; dazu auch Seibl NJW 2016, 3277) betont, was eigentlich auch dem Gesetzestext zu entnehmen ist: Es müssen "bestimmte" – also möglichst konkret beschriebene – medizinische Maßnahmen untersagt bzw. in sie eingewilligt werden. Der Schwerpunkt vieler Patientenverfügungen liegt meist auf der Beschreibung der Behandlungssituation, also der Erkrankung. Dabei stellen diese nur einen Teil der Weisung dar. Meistens wird die Geltung für Fälle der Einwilligungsunfähigkeit im unmittelbaren Sterbeprozess, im Endstadium einer tödlich verlaufenden Krankheit, beim Wachkoma oder bei fortgeschrittener Demenz angeordnet. Es ist aber auch denkbar, bestimmte Maßnahmen für jede Situation zu untersagen, wie es die Zeugen Jehovas für die Bluttransplantation tun.

Als Untersagung in eine bestimmte Behandlung gilt daher nicht, um ein "würdiges Sterben" zu bitten. Es sollten konkret z.B. künstliche Nahrungs- und Flüssigkeitsgabe, Wiederbelebung, künstliche Beatmung, Antibiotikagabe und Dialyse untersagt werden. Gerade bei der Einstellung von künstlicher Flüssigkeitsgabe gibt es auch im medizinischen Bereich noch falsche Hemmnisse. Eine Reduzierung meist auf "Null" bei gleichzeitiger Mundpflege und sonstiger palliativer Behandlung ist für den Sterbenden deutlich weniger belastend, als die mehr oder weniger erzwungene Flüssigkeitsgabe durch eine Vene o.ä. (vgl. de Ridder, Wie wollen wir sterben?, S. 59–74; Kurze/Jox, Vorsorgerecht, § 1901a BGB Rn 61).

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