Gemäß § 1897 Abs. 4 BGB ist dem Vorschlag des Betroffenen für seinen Wunschbetreuer zu entsprechen, wenn er nicht seinem Wohl zuwiderläuft oder soweit der Betroffene erkennbar nicht mehr an ihm festhalten möchte. Das gilt auch noch für spätere, mündlich im Betreuungsverfahren geäußerte Vorschläge. Der Betroffene muss nicht geschäftsfähig sein, Einsichtsfähigkeit genügt (Kurze/Roglmeier, Vorsorgerecht, § 1901c BGB Rn 6; BayObLG FamRZ 1996, 1374).

Der Vorschlag kann dem Wohl des Betreuten zuwiderlaufen, wenn ein Missbrauch der Befugnisse konkret zu befürchten ist oder der Vorgeschlagene die Aufgabe aus gesundheitlichen Gründen nicht wird ausführen können (vgl. BGH NJW-RR 2016, 1156).

 

Hinweis:

Mitunter wird versucht, eine Überwachung des Betreuungsgerichts durch die Einsetzung eines Kontrollbetreuers gem. § 1896 Abs. 3 BGB dadurch zu entwerten, dass eine dem Bevollmächtigten nahestehende Person (Ehegatte) als Kontrollbetreuer vorgeschlagen wird. Auch dies wird grundsätzlich zwecklos sein, da eine echte Kontrolle nicht erwartet werden kann und der Vorschlag damit dem Wohl des Betroffenen widerspricht. § 1897 Abs. 3 BGB kann nicht umgangen werden, so dass einem Wunsch des Betroffenen, eine im Pflegeheim des Betroffenen beschäftigte Person als Betreuer einzusetzen, nicht gefolgt wird.

Inhalt der Betreuungsverfügung kann auch sein, dass eine bestimmte Person später nicht zum Betreuer bestellt wird, z.B. das einzige Kind, zu dem aber kein Zutrauen besteht, sog. negative Betreuungsverfügung. Zum Teil wird in Betreuungsvereinen organisierten Betreuern gesteigertes Vertrauen entgegengebracht, so dass ein bestimmter, dort beschäftigter Betreuer oder allgemein "ein Betreuer des Vereins (...)" gewünscht wird.

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