Begehrt ein Beamter nach der Ernennung des Konkurrenten Einsicht in die Auswahlentscheidung, um gegen diese vorgehen oder einen Schadensersatzanspruch wegen Nichtbeförderung vorbereiten zu können, und wird dies verneint, fragt es sich, ob der Beamte den geltend gemachten Anspruch auf Akteneinsicht selbstständig geltend machen kann.

Das BVerwG hat in seinem Beschluss vom 22.9.2016 (2 C 167.15) eine darauf gerichtete Klage als unzulässig angesehen, weil es sich bei der begehrten Akteneinsicht um eine nicht selbstständig anfechtbare Verfahrenshandlung i.S.d. § 44a S. 1 VwGO handele.

 

Hinweis:

Gemäß § 44a S. 1 VwGO können Rechtsbehelfe gegen behördliche Verfahrenshandlungen nur gleichzeitig mit den gegen die Sachentscheidung zulässigen Rechtsbehelfen geltend gemacht werden. Die Vorschrift dient dem Ziel der Prozessökonomie und soll verhindern, dass die sachliche Entscheidung durch die Anfechtung von Verfahrenshandlungen verzögert wird. Nur das Ergebnis behördlichen Handelns, nicht aber die Vorbereitung der Sachentscheidung, soll Gegenstand der gerichtlichen Kontrolle sein (BT-Drucks 7/910, S. 97 zu § 92 VwVfG-E).

Das BVerwG argumentiert, dem Akteneinsichtsanspruch nach § 29 VwVfG komme schon seiner Natur nach allein eine Funktion zu, die gegenüber der Sachentscheidung – hier die Aufhebung der Ernennung der Konkurrenten und die Gewährung von Schadensersatz – nur vorbereitenden Charakter habe. Nach dem Wortlaut der Norm erfasse diese nur die das Verfahren betreffenden Akten. Sie setze somit ein führendes, auf den Erlass der Sachentscheidung gerichtetes Verfahren voraus; der Anspruch aus § 29 VwVfG bestehe nur von der Einleitung dieses Verfahrens (§ 22 VwVfG) bis zu dessen Abschluss gem. § 9 VwVfG (BVerwGE 67, 300, 303 f.).

Entsprechendes gelte für den unmittelbar auf Art. 19 Abs. 4 S. 1 i.V.m. Art. 33 Abs. 2 GG gestützten Anspruch auf Akteneinsicht. Dieser könne bestehen, wenn ansonsten die Vereitelung von Rechten des Beamten im Auswahlverfahren drohe. Da das Auswahlverfahren ein Verwaltungsverfahren i.S.d. § 9 VwVfG sei, sei bereits fraglich, ob für den unmittelbar aus Art. 19 Abs. 4 S. 1 i.V.m. Art. 33 Abs. 2 GG hergeleiteten Anspruch auf Akteneinsicht überhaupt ein Anwendungsbereich neben § 29 VwVfG bestehe. Jedenfalls wäre auch dieser Akteneinsichtsanspruch einem führenden Sachentscheidungsverfahren, gerichtet auf die Ernennung eines Beamten, zu dienen bestimmt.

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