Das BVerwG hat sich in seinem Beschluss vom 25.7.2016 (7 B 37.15) mit der Frage befasst, ob ein Kreditinstitut in der Form einer rechtsfähigen Anstalt des öffentlichen Rechts einen Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen (IFG NRW) auf Zugang zu Informationen im Zusammenhang mit der Gewährung von Wohnungsbauförderdarlehen unter Berufung auf das Bankgeheimnis ablehnen darf.

Nach § 4 Abs. 1 IFG NRW hat jede natürliche Person nach Maßgabe dieses Gesetzes gegenüber den in § 2 IFG NRW genannten Stellen Anspruch auf Zugang zu den bei der Stelle vorhandenen amtlichen Informationen. Nach Absatz 2 Satz 1 gehen, soweit besondere Rechtsvorschriften über den Zugang zu amtlichen Informationen, die Auskunftserteilung oder die Gewährung von Akteneinsicht bestehen, sie den Vorschriften dieses Gesetzes vor. Im Rahmen dieses Gesetzes entfällt die Pflicht zur Amtsverschwiegenheit (Satz 2).

Das BVerwG hat nicht angenommen, dass das Bankgeheimnis den Informationszugang (auch) gegenüber öffentlich-rechtlichen Kreditinstituten "sperre" und es den Informationszugang Dritter zu amtlichen Unterlagen abschließend regele und damit im Sinne einer "besonderen Rechtsvorschrift" eine von § 4 Abs. 1 IFG NRW abweichende bereichsspezifische Regelung darstelle. Es hat die Rechtsauffassung der Vorinstanz nicht in Frage gestellt, dass nur solche Vorschriften als besondere Rechtsvorschriften i.S.v. § 4 Abs. 2 S. 1 IFG NRW gegenüber dem IFG NRW vorrangig seien, die denselben Sachverhalt abschließend (identisch oder abweichend) regelten. Es nimmt dabei die Rechtsprechung des BGH in Bezug, wonach das Bankgeheimnis einen "rein schuldrechtlichen Charakter" hat (BGHZ 171, 180).

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