Im Rahmen der Erstellung des Bundesteilhabegesetzes ist in § 60a SGB XII nunmehr bestimmt, dass für Personen, die Leistungen der Eingliederungshilfe (6. Kapitel des SGB XII) erhalten, ein zusätzlicher Betrag von bis zu 25.000 EUR als Schonvermögen i.S.d. § 90 SGB XII als angemessen gilt.

Ferner wird die Verordnung zu § 90 SGB XII mit Wirkung ab dem 1.4.2017 dahingehend geändert, dass das Schonvermögen einheitlich für jede leistungsberechtigte Person von derzeit 1.600 EUR bzw. 2.600 EUR bei Personen ab dem 60. Lebensjahr, für jede leistungsberechtigte Person und deren Partner auf 5.000 EUR angehoben wird. Hinzu kommen 500 EUR für jede Person, die von den Leistungsberechtigten überwiegend unterhalten wird. Bisher betrug dieser Betrag 256 EUR und wurde als Freibetrag nur bei Leistungen nach dem 5. bis 9. Kapitel des SGBX zugestanden.

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