Der Gesetzgeber hat mit Wirkung vom 1.1.2017 entsprechend der Regelbedarfsstufen-Fortschreibungsverordnung 2017 gem. § 28a SGB XII die Regelbedarfe nach § 20 Abs. 2 SGB II bzw. die Regelsätze nach § 27a SGB XII angepasst. Für Leistungsberechtigte der Regelbedarfstufe 1 gem. § 8 Abs. 1 Regelbedarfsermittlungsgesetz (Erwachsene leistungsberechtigte Personen, die als Alleinstehende oder Alleinerziehende einen eigenen Haushalt führen) wurde der monatliche Betrag um 5 EUR auf nunmehr 409 EUR erhöht. Entsprechend wurden auch die Sätze für die übrigen Regelbedarfsstufen angepasst, ebenso die Mehrbedarfe nach § 21 SGB II bzw. § 30 SGB XII, die jeweils als prozentualer Anteil vom Leistungssatz der jeweiligen Regelbedarfsstufe bestimmt werden.

 

Hinweis:

Der vom BVerfG (Beschl. v. 23.7.2014 – 1 BvL 10/12 u.a.) dem Gesetzgeber erteilte Prüfauftrag zu klären, ob die Regelbedarfe genügend finanziellen Spielraum für die Deckung des menschenwürdigen Existenzminimums enthalten, wurde jedoch übergangen (s. Lenze Info also 2016, 250, 254 ff.).

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