Die Bundesagentur für Arbeit (BA) hat ihre Dienstanweisung zu § 159 SGB III (Sperrzeitregelung) mit Stand 12/2016 aktualisiert und hierbei für Aufhebungsverträge den Anwendungsbereich des „wichtigen Grundes“ deutlich erweitert. Für Aufhebungsverträge – arbeitsgerichtliche Vergleiche waren i.d.R. nicht sperrzeitrelevant – besteht hiernach ein wichtiger Grund bei einer Eigenlösung des Beschäftigungsverhältnisses und gleichzeitig drohender Arbeitgeberkündigung auch dann, wenn die drohende Arbeitgeberkündigung auf personenbezogene (nicht aber verhaltensbedingte) Gründe gestützt wurde. Ferner ist es zur Vermeidung einer Sperrzeit bei Aufhebungsverträgen nach Auffassung der BA erforderlich, dass bei Zahlung einer Abfindung diese nicht mehr als 0,5 Monatsgehälter für jedes Jahr des Arbeitsverhältnisses beträgt. Die früher zusätzlich statuierte Untergrenze von 0,25 Monatsgehältern wird aufgegeben.

Ein wichtiger Grund, der den Abschluss eines Aufhebungsvertrags rechtfertigt und keinen Sperrzeiteintritt zur Folge hat, ist daher nunmehr aufgrund der aktuellen Dienstanweisung anzunehmen, wenn

  • eine betriebliche oder personenbedingte Kündigung durch den Arbeitgeber mit Bestimmtheit in Aussicht gestellt worden ist,
  • die Kündigungsfrist eingehalten wird, die im Falle der Arbeitgeberkündigung zu beachten wäre,
  • der Arbeitgeber nicht unkündbar war und
  • eine Abfindung von nicht mehr als 0,5 Monatsgehältern pro Beschäftigungsjahr an die Arbeitnehmer ausbezahlt wird.

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