(EGMR, Urt. v. 6.4.2017 – Beschwerde-Nr. 10138/11 u.a.) • Es liegt keine Verletzung des Rechts auf (negative) Religionsfreiheit aus Art. 9 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) vor, wenn Ehegatten, die selbst keiner Kirche angehören, bei gemeinsamer Steuerveranlagung in Deutschland die Kirchensteuer des anderen Ehegatten mittragen müssen. Die Steuerbelastung beruht auf der eigenen, steuerlich motivierten und jederzeit rückgängig zu machenden Entscheidung des Ehepaares, eine gemeinsame Steuererklärung abzugeben.

ZAP EN-Nr. 301/2017

ZAP F. 1, S. 462–463

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