(FG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 6.1.2017 – 2 K 2360/14) • Kosten für Fahrten für Besuche der Eltern bei ihren von ihnen getrennt lebenden Kindern stellen grds. keine außergewöhnliche Belastung i.S.d. § 33 EStG dar. Diese sind als familienbedingte Aufwendungen durch den Familienlastenausgleich abgegolten. Hinweis: Lediglich Kosten für Fahrten zu nahen Angehörigen, die ausschließlich zum Zwecke der Heilung oder Linderung einer Krankheit unternommen werden, können als außergewöhnliche Belastung anerkannt werden.

ZAP EN-Nr. 302/2017

ZAP F. 1, S. 463–463

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