Anwaltliche Tätigkeit ist, sofern nicht in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft ausgeübt, grundsätzlich von der Gewerbesteuer befreit. Das Steuerrecht stellt jedoch teilweise hohe Anforderungen an die Gewährung dieses Privilegs. Bereits kleine Anteile gewerblicher Tätigkeit führen zur Gewerbesteuerpflicht der gesamten Kanzleileistung. Insbesondere die heutzutage allgegenwärtige Aufgabenteilung und die hierarchische Delegation in Sozietäten moderner Prägung mit mehreren Berufsträgern gefährden die Gewerbesteuerbefreiung.

Bereits mehrfach hat sich der BFH mit der Gewerblichkeit freiberuflicher Tätigkeit befasst, zuletzt in drei Entscheidungen aus dem Jahr 2014 (Az.: VIII R 6/12, VIII R 16/11 und VIII R 63/13). Diese Thematik hat große Bedeutung für personengesellschaftlich organisierte Kanzleien, die durch entsprechende Maßnahmen die gewerbliche Infizierung ihrer Einkünfte zum Teil verhindern können. Die Bundesrechtsanwaltskammer hat sich daher jetzt veranlasst gesehen, eine kurze Erläuterung zu veröffentlichen, die folgende Fallgestaltungen beleuchtet:

  • An einer Rechtsanwaltssozietät ist ein Rechtsanwalt beteiligt, der seinen Beruf nicht mehr ausübt;
  • ein Sozius ist ausschließlich mit der Akquise und Pflege der Mandanten beschäftigt;
  • ein Sozius ist ausschließlich als Managing-Partner der Sozietät tätig;
  • Freiberufler schließen sich zu einer mehrstöckigen Personengesellschaft zusammen oder
  • eine Sozietät beschäftigt Berufsträger im Angestelltenverhältnis.

Das Merkblatt mit dem Titel "Gewerblichkeit anwaltlicher Tätigkeit – Abfärberegelung des § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG" ist auf der Internetseite der BRAK unter der Adresse http://www.brak.de/die-brak/organisation/ausschuesse/ausschuss-steuerrecht abrufbar.

[Quelle: BRAK]

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge