(AG Bonn, Urt. v. 5.8.2016 – 110 C 50/16) • Wirkt ein Anwalt bei klarer Rechtslage nicht auf ein Anerkenntnis hin, so handelt es sich dabei um eine schadensersatzpflichtige fehlerhafte Führung des Rechtsstreits. Der Rechtsanwalt ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass er vermeidbare Nachteile für den Mandanten auch vermeidet. Er hat, wenn mehrere Maßnahmen in Betracht kommen, diejenige zu treffen, die die sicherste und gefahrloseste ist, und wenn mehrere Wege möglich sind, den erstrebten Erfolg zu erreichen, den zu wählen, auf dem dieser am sichersten erreichbar ist. Eine von der Rechtsschutzversicherung zuvor erteilte Deckungszusage entfaltet gegenüber dem Anwalt keinen Vertrauensschutz und befreit auch nicht von seinen Sorgfaltspflichten.

ZAP EN-Nr. 307/2017

ZAP F. 1, S. 464–464

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