(BVerfG, Beschl. v. 22.3.2016 – 2 BvR 566/15) • Bei der Belegung und Ausgestaltung der Hafträume sind dem Ermessen der Justizvollzugsanstalt durch das Recht des Gefangenen auf Achtung seiner Menschenwürde nach Art. 1 Abs. 1 GG Grenzen gesetzt. Ob die Art und Weise der Unterbringung eines Strafgefangenen die Menschenwürde verletzt, ist von einer Gesamtschau der tatsächlichen die Haftsituation bestimmenden Umstände abhängig. Eine dauerhafte Unterbringung in einem Haftraum mit einer Größe von etwa 4,5 m² wäre mit Art. 1 Abs. 1 GG unvereinbar. Bei einer Unterbringung von mehreren Wochen liegt ein Verfassungsverstoß zumindest nahe; hier käme es auf eine umfassende Aufklärung der für die Bewertung der Unterbringung bedeutsamen Umstände in besonderem Maße an.

ZAP EN-Nr. 352/2016

ZAP 9/2016, S. 461 – 461

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