(BGH, Urt. v. 27.10.2015 – 1 StR 373/15) • Ein großes Ausmaß i.S.v. § 370 Abs. 3 S. 2 Nr. 1 AO liegt bei jeder Steuerhinterziehung über 50.000 EUR vor. Hinweis: Der Straftatbestand der Steuerhinterziehung stellt in § 370 Abs. 3 S. 1 AO für besonders schwere Fälle einen erhöhten Strafrahmen von sechs Monaten bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe zur Verfügung. Ein besonders schwerer Fall liegt danach i.d.R. vor, wenn der Täter in großem Ausmaß Steuern verkürzt oder nicht gerechtfertigte Vorteile erlangt. Lesenswert hierzu ist die Urteilsbesprechung von Singer ZAP F. 22 R, S. 953 (in diesem Heft), der die vom BGH vollzogene Rechtsprechungsänderung, mit der eine Strafverschärfung einhergeht, erläutert.

ZAP EN-Nr. 350/2016

ZAP 9/2016, S. 461 – 461

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