Unzulässig beschränkte Zulassung der Revision

Mit Beschluss vom 15.1.2015 (5 AZN 798/14, EzA § 72 ArbGG 1979 Nr. 48) hat das BAG bestätigt (vgl. Urt. v. 6.11.2008 – 2 AZR 924/07, Rn 21 m.w.N.): Die Zulassung der Revision kann auf einen tatsächlich oder rechtlich selbstständigen Teil des Gesamtstreitstoffs beschränkt werden, nicht aber auf einzelne Anspruchsgrundlagen, Rechtsfragen oder Elemente des begehrten Anspruchs.

Vor dem BAG stritten die Parteien im Beschwerdeverfahren über Zahlungsansprüche. Das LAG hat auf die Berufung des Klägers erkannt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis weder durch die außerordentliche noch durch die außerordentliche Kündigung mit sozialer Auslauffrist aufgelöst worden sei und hat die weitergehende Berufung des Klägers zurückgewiesen. Ziffer 3 des Urteilstenors lautet: "Die Revision wird zugelassen zur Frage der Interessenabwägung im Rahmen der Kündigungen." Die Begründung der Revisionszulassung lautet: "Im Hinblick auf die Erwägungen im Rahmen der Interessenabwägung war für die Beklagte die Revision nach § 72 ArbGG zuzulassen." Mit der Nichtzulassungsbeschwerde will der Kläger für sich die Zulassung der Revision erreichen.

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig. Sie ist auf ein rechtliches Ergebnis gerichtet, das bereits eingetreten ist. Gegen das in der Beschwerde bezeichnete Urteil des LAG ist das Rechtsmittel der Revision für beide Parteien uneingeschränkt zugelassen worden, weil die vom LAG vorgenommene Beschränkung der Zulassung wirkungslos ist.

 

Hinweise:

  1. Die tenorierte Beschränkung der Zulassung ist unzulässig. Die "Frage der Interessenabwägung im Rahmen der Kündigungen" und die vom Berufungsgericht im Hinblick hierauf vorgenommenen "Erwägungen im Rahmen der Interessenabwägung" sind weder rechtlich noch tatsächlich ein abtrennbarer Teil des Gesamtstreitstoffs. Das Gesetz sieht eine eigenständige Entscheidung über eine Interessenabwägung nicht vor.
  2. Rechtsfolge: Der unzulässigen Einschränkung bleiben die Rechtswirkungen versagt (vgl. BAG, Urt. v. 19.3.2003 – 5 AZN 751/02 – zu II. 3. der Gründe, BAGE 105, 308; BAG, Beschl. v. 28.5.2014 – 10 AZB 20/14, Rn 10), weshalb das Rechtsmittel der Revision eröffnet und daher unmittelbar Revision zu erheben ist.

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