Zuletzt hat der EuGH (Urt. v. 11.11.2015 – C-422/14 "Pujante Rivera", NZA 2015, 1441) zweierlei klargestellt: (1) Befristet beschäftigte Arbeitnehmer erfüllen den Begriff des Schwellenwertes an Hand des Wortlautes "in der Regel beschäftigte Arbeitnehmer". (2) Der Begriff der "Entlassung" i.S.v. Art. 1 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. a der Richtlinie wird auch durch eine Änderungskündigung erfüllt, weil der Entlassungsbegriff auch Handlungen umfasst, wenn ein Arbeitgeber einseitig und zulasten des Arbeitnehmers aus nicht in dessen Person liegenden Gründen eine erhebliche Änderung der wesentlichen Bestandteile des Arbeitsvertrags vornimmt.

Dass eine Änderungskündigung als "Entlassung" i.S.d. § 17 KSchG gilt, hat das BAG (Urt. v. 20.2.2014 – 2 AZR 346/12, NZA 2014, 1069) bereits entschieden.

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