(OLG Celle, Urt. v. 26.1.2016 – 14 U 148/15) • Die Beurteilung der Annahme eines stillschweigenden Haftungsausschlusses bei Gebrauchsüberlassung eines fremden Pkws richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls. Voraussetzung für die Bejahung ist, dass der Schädiger – wäre die Rechtslage vorher zur Sprache gekommen – einen Haftungsverzicht gefordert hätte und der Geschädigte sich dem ausdrücklichen Ansinnen einer solchen Abmachung billigerweise nicht hätte versagen dürfen. Demnach kann eine konkludente Abrede nur dann bejaht werden, wenn der Schädiger beispielsweise über keinen entsprechenden Versicherungsschutz verfügt, für ihn ein nicht hinnehmbares Haftungsrisiko besteht und darüber hinaus besondere Umstände vorliegen, die im konkreten Fall einen Haftungsverzicht als besonders naheliegend erscheinen lassen.

ZAP EN-Nr. 328/2016

ZAP 9/2016, S. 455 – 455

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