(OLG Hamm, Urt. v. 21.1.2016 – 18 U 35/13) • Zwar kann auch die Absatztätigkeit eines Vertrags- oder Eigen-Händlers zu Ausgleichsansprüchen in entsprechender Anwendung des § 89b Abs. 1 HGB führen. Die Entstehung eines solchen Ausgleichsanspruchs erfordert jedoch zum einen die Eingliederung in die Absatzorganisation des Herstellers oder Lieferanten dergestalt, dass der Partner oder Vertragshändler/Franchisenehmer wirtschaftlich in erheblichem Umfang einem Handelsvertreter vergleichbare Aufgaben zu erfüllen hat und setzt zum anderen die Verpflichtung voraus, dem Unternehmer spätestens bei Vertragsende den Kundenstamm zu übertragen, so dass sich dieser die Vorteile des Kundenstamms sofort und ohne weiteres nutzbar machen kann. Hinweis: Mit dem zitierten Urteil vom 5.2.2015 (Az. VII ZR 315/13) hat der BGH entschieden, dass ein Ausgleichsanspruch in entsprechender Anwendung des § 89b HGB dem Vertragshändler nicht zusteht, wenn der Hersteller oder Lieferant nach den vertraglichen Vereinbarungen verpflichtet ist, die ihm vom Vertragshändler überlassenen Kundendaten bei Beendigung des Vertrags zu sperren, ihre Nutzung einzustellen und auf Verlangen des Vertragshändlers zu löschen. Der VII. Zivilsenat des BGH folgt damit der Entscheidung des VIII. Zivilsenats des BGH vom 17.4.1996 (Az. VIII ZR 5/95). Im vorliegenden Fall liegt die Besonderheit darin, dass die Kunden fast ausschließlich anonym sind, so dass Kundendaten, die der Geschäftsherr weiter ausnutzen könnte, auch nicht in nennenswertem Umfang übergeben werden können.

ZAP EN-Nr. 332/2016

ZAP 9/2016, S. 456 – 456

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