Nach dem (hier: stark verkürzt wiedergegebenen) Sachverhalt hatte der Angeklagte, der als Einzelkaufmann eine Pizzeria betrieb, die betrieblichen Umsätze und Gewinne für 2006 und 2007 zu niedrig erklärt und dadurch – soweit hier von Interesse – im Jahre 2007 allein die Umsatzsteuer um 53.830 EUR verkürzt. Die Strafkammer, die auf Strafzumessungsebene hiervon noch Vorsteuern i.H.v. 8.578 EUR absetzte und so zu einem Umsatzsteuerschaden von insgesamt 45.252 EUR gelangte, sah das Merkmal des "großen Ausmaßes" i.S.d. § 370 Abs. 3 S. 2 Nr. 1 AO als erfüllt an und wies dafür eine Freiheitsstrafe von 14 Monaten als Einsatzstrafe aus.

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