(LG Saarbrücken, Beschl. v. 18.3.2015 – 2 Qs 16/15) • Der Anwendungsbereich für die Zusatzgebühr nach Nr. 5115 Abs. 1 Nr. 4 VV RVG ist im Ergebnis auf die Fälle reduziert, in denen eine Entscheidung aufgrund einer Hauptverhandlung möglich ist. Bei einer wortgetreuen Auslegung des Gesetzes kommt die zusätzliche Gebühr daher auch nur dann in Betracht, wenn das Rechtsbeschwerdeverfahren so weit fortgeschritten ist, dass beurteilt werden kann, ob eine Hauptverhandlung durchgeführt werden wird.

ZAP EN-Nr. 410/2015

ZAP 9/2015, S. 466 – 466

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