(LG München I, Urt. v. 26.1.2015 – 1 S 9962/14 WEG) • Die Nutzung einer Eigentumswohnung als Heilpraktiker- bzw. Naturheilpraxis geht bei gebotener "typisierender Betrachtungsweise" über das "übliche Maß" (§ 14 Nr. 1 WEG) der Nutzung zu Wohnzwecken hinaus. Der Antrag zum Unterlassungsanspruch kann sich nur gegen eine konkrete (zu bezeichnende) gewerbliche Nutzung richten und nicht auf eine gewerbliche Nutzung im Allgemeinen. Andernfalls fehlt es an der notwendigen Bestimmtheit und Vollstreckbarkeit. Hinweis: In vorliegendem Fall wurde der beklagten Heilpraktikerin untersagt, ihre Heilpraktikerpraxis in der Eigentumswohnung – ohne Zustimmung der Hausverwaltung oder Gemeinschaft – weiter auszuüben. Das erstinstanzliche Urteil des AG München (ZAP EN-Nr. 750/14) wurde insoweit aufgehoben. Die Entscheidung des LG München I ist rechtskräftig. Vgl. die Besprechung von Krug ZAP F. 7 S. 451 (in diesem Heft).
ZAP EN-Nr. 385/2015
ZAP 9/2015, S. 459 – 459
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