(OLG Frankfurt/M., Beschl. v. 3.11.2014 – 20 W 241/14) • Zu dem Kernbereich der unabänderlichen Strukturprinzipien eines Wohnungseigentumsrechts gehört auch die Kompetenzverteilung in der Wohnungseigentümergemeinschaft zwischen dem Verband, dem Verwalter und den einzelnen Wohnungseigentümern. Es ist zwar grds. möglich, in der Teilungserklärung zusätzliche Beschlusskompetenzen zu eröffnen oder bei Beschlussfassungen qualifizierte Mehrheiten oder aber Einstimmigkeit zu vereinbaren. Eine in der Teilungserklärung dem Hausverwalter erteilte allumfassende Vollmacht zur Vertretung sämtlicher Wohnungseigentümer für alle mit dem Wohnungseigentum zusammenhängenden Angelegenheiten ist wegen des Verstoßes gegen die unabänderlichen Strukturprinzipien des Wohnungseigentumsrechts unzulässig und damit unwirksam. Mit dieser Regelung würde dem Hausverwalter die Rechtsmacht eingeräumt, Inhalt und Umfang der Rechte jedes einzelnen Wohnungseigentümers in jeder Hinsicht bis hin zu deren vollständiger Entziehung umzugestalten.

ZAP EN-Nr. 384/2015

ZAP 9/2015, S. 458 – 459

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