(OLG Frankfurt/M., Beschl. v. 20.1.2015 – 1 Ss 8/14) • Grundsätzlich hat der Tatrichter die Einlassung des Angeklagten zum Schuldvorwurf in den Urteilsgründen erschöpfend aufzunehmen und zu würdigen. Ohne die Wiedergabe der Einlassung des Angeklagten und ihrer Würdigung kann das Revisionsgericht nicht erkennen, ob der Beurteilung des Sachverhalts rechtlich fehlerhafte Erwägungen zugrunde liegen (§ 267 StPO).

ZAP EN-Nr. 407/2015

ZAP 9/2015, S. 465 – 465

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