a) Es verstößt gegen das Gebot des rechtlichen Gehörs, wenn das Gericht die von dem verletzten Fußgänger vorgetragene alternative Möglichkeit der Unfallverursachung, die ein schuldhaftes Verhalten dieses Fußgängers ausschließen oder jedenfalls in günstigerem Licht erscheinen lassen könnte, nicht berücksichtigt (hier: überhöhte Geschwindigkeit des den Fußgänger beim Überqueren eines Fußgängerüberwegs anfahrenden Fahrzeugs). Da den Fußgänger im Gegensatz zu dem Kraftfahrer keine Gefährdungshaftung trifft, darf der Ersatzanspruch des Fußgängers gem. § 254 BGB nur dann gekürzt werden, wenn feststeht, dass er den Schaden durch sein Verhalten mitverursacht oder mitverschuldet hat. Die Darlegungs- und Beweislast für ein Fehlverhalten des Fußgängers trifft dabei den Kraftfahrer (BGH NJW 2014, 3300 = DAR 2014, 696 = zfs 2015, 88).

Ein Busfahrer, der einem Rollstuhlfahrer durch Ausfahren der Rampe Hilfestellung beim Einstieg leistet, ist gehalten, einen erkennbar schwerbehinderten Fahrgast auf die korrekte Positionierung seines Rollstuhls im Bus hinzuweisen, wenn er erkennt, dass der Fahrgast seinen Rollstuhl im Bus quer statt längs zur Fahrrichtung ausrichtet (OLG Saarbrücken NZV 2014, 519).

b) Bereits im letzten Bericht wurde auf die Entscheidung des BGH zur Frage des Mitverschuldens wegen Nichttragens eines Fahrradhelms hingewiesen (BGH NJW 2014, 2493 = DAR 2014, 520 = VRR 2014, 432 [Türpe], hierzu Huber NZV 2014, 489). Bei einem erheblichen, auch hinsichtlich des Verschuldens schwerwiegenden Verkehrsverstoßes einer Radfahrerin (hier: Vorfahrtsverletzung) tritt die Betriebsgefahr des vom Unfallgegner geführten Fahrzeugs vollständig zurück (OLG Oldenburg DAR 2015, 94).

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