a) Die vorsätzliche Gefährdung des Straßenverkehrs nach § 315c Abs. 1 Nr. 1 StGB setzt hinsichtlich aller Tatumstände zumindest bedingten Vorsatz voraus. Es ist daher nicht nur Vorsatz hinsichtlich der Kenntnis der Fahrunsicherheit, sondern auch bezüglich der konkreten Gefahr erforderlich. Der Täter muss die Umstände kennen, die den Gefahrerfolg in Form eines Beinaheunfalls naheliegend erscheinen lassen und er muss diese Gefahrenlage zumindest billigend in Kauf nehmen (BGH NZV 2015, 44 = zfs 2014, 713 m. Anm. Krenberger; zum Vorsatz bei § 316 StGB s. KG NStZ-RR 2015, 91).

 

Hinweis:

Da § 315b StGB der Sicherheit des öffentlichen Straßenverkehrs dient und die in der Norm genannten Individualrechtsgüter lediglich faktisch mitschützt, ist der Strafmilderungsgrund des § 46a Nr. 1 StGB (Täter-Opfer-Ausgleich) auf diesen Straftatbestand nicht anwendbar (BGH NJW 2015, 500 = NZV 2015, 197 = StRR 2015, 146 = VRR 3/2015, 12 [jew. Burhoff]).

b) Kommt es bei der Trunkenheitsfahrt mit absoluter Fahruntüchtigkeit zu einer fahrlässigen Tötung, steht regelmäßig die Verhängung einer Freiheitsstrafe im Raum. Vielfach wird dann in der Praxis auch beim Ersttäter die Aussetzung der Vollstreckung zur Bewährung nach § 56 Abs. 3 StGB zur Verteidigung der Rechtsordnung abgelehnt (näher Freyschmidt StRR 2007, 46). Das hat das OLG Hamm (NZV 2015, 44 = DAR 2014, 710 = VRR 2014, 471 [Burhoff]) mit Blick auf die herausragend schweren Folgen für den getöteten und seine Angehörigen (hier: Ehefrau und drei Kinder) bei einer hohen Alkoholisierung von bis zu 2,69 ‰ und aggressiver Fahrweise bekräftigt.

 

Hinweis:

Zur Verwertbarkeit eines von der nunmehr von ihrem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch machenden Ehefrau des Angeklagten abgesetzten polizeilichen Notrufs hinsichtlich einer Trunkenheitsfahrt LG Stuttgart BA 51, 357 = VRR 2014, 472/StRR 2015, 26 (jew. Deutscher).

c) Die Grenze für den "bedeutenden Schaden" als Voraussetzung für den Regelfall für die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 69 Abs. 3 Nr. 3 StGB liegt bei 1.300 EUR (OLG Hamm StRR 2015, 112/VRR 1/2015, 13 [jew. Burhoff]; zu den Gründen für das Absehen von der Entziehung der Fahrerlaubnis in Regelfällen nach § 69 Abs. 2 StGB LG Kaiserslautern VRR 2014, 348/StRR 2014, 397 [jew. Burhoff]). Bei einer BAK bis zu 1,8 ‰ kann die erfolgreiche Teilnahme an einem geeigneten Nachschulungskurs zu einer Verkürzung der Sperrfrist führen (AG Dresden VRR 2014, 433/StRR 2014, 398 [jew. Burhoff]).

d) Wird gegen die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis Beschwerde eingelegt, ist angesichts des Beschleunigungsgrundsatzes entweder für das Beschwerdeverfahren ein Beschwerdeheft anzulegen oder kurzfristig ein Verhandlungstermin anzuberaumen (LG Berlin StraFo 2014, 382 = VRR 2014, 432/StRR 2014, 306 [jew. Burhoff]).

e) Bei einer Trunkenheitsfahrt mit einem Mofa kann es sich um eine erhebliche Tat gem. § 64 StGB handeln, wobei eine Unterbringung auch bei einer Freiheitstrafe von fünf Monaten verhältnismäßig sein kann (OLG Celle NStZ-RR 2015, 24 = StRR 2015, 69 [Burhoff]).

f) Allein der Umstand, dass auf den Betroffenen Alkohol oder illegale Drogen einwirken, stellt seine Einwilligungsfähigkeit in eine Blutentnahme nicht grundsätzlich in Frage. Es genügt, dass der Betroffene den mit der Blutentnahme verbundenen körperlichen Eingriff und dessen Risiken überblicken konnte (KG NZV 2015, 97).

 

Hinweis:

Zu den Anforderungen an die Feststellung eines Vollrauschs (§ 323a StGB) OLG Braunschweig NZV 2014, 478 = VRR 2014, 431 [Burhoff]; OLG Hamm StRR 2014, 395 [Deutscher]).

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