1. Die Nutzung einer Eigentumswohnung als Heilpraktiker- bzw. Naturheilpraxis geht bei gebotener "typisierender Betrachtungsweise" über das "übliche Maß" (§ 14 Nr. 1 WEG) der Nutzung zu Wohnzwecken hinaus.
  2. Der Antrag zum Unterlassungsanspruch kann sich nur gegen eine konkrete (zu bezeichnende) gewerbliche Nutzung richten und nicht auf eine gewerbliche Nutzung im Allgemeinen. Andernfalls fehlt es an der notwendigen Bestimmtheit und Vollstreckbarkeit.

LG München I, Urt. v. 26.1.2015 – 1 S 9962/14 WEG (rk), ZAP EN-Nr. 385/2015

Bearbeiter: Rechtsanwalt Dr. Tobias Krug, München

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