Den Teilantrag auf Unterlassung der generellen "zweckwidrigen gewerblichen" Nutzung und Vermietung – also ohne Beschränkung auf die konkrete Nutzung als Heilpraktiker- bzw. Naturheilpraxis – wies auch das Berufungsgericht zurück.

 

Hinweis:

Der Umfang des Unterlassungsanspruchs richtet sich nach der Begehungsgefahr. Der Anspruch richtet sich zwar nicht nur auf Unterlassung einer "identischen Handlungsweise", muss jedoch so genau beschrieben sein, dass das Vollstreckungsgericht – ggf. unter Heranziehung der Entscheidungsgründe – feststellen kann, ob eine Zuwiderhandlung vorliegt.

Bezüglich der Beschreibung als eine generelle "zweckwidrige gewerbliche Nutzung" erhebt das Berufungsgericht erhebliche Bedenken hinsichtlich der Bestimmtheit und Vollstreckbarkeit des Antrags. Eine Erstbegehungsgefahr ist im Hinblick auf "anderweitige gewerbliche Nutzung" bzw. Vermietung – auch wenn diese generell von der Gemeinschaftsordnung erfasst sind – durch die Beklagte zu diesem Zweck nicht ersichtlich. Der Beklagten kann es nicht verboten werden, die Wohneinheit generell gewerblich zu nutzen oder zu vermieten. Das Berufungsgericht folgt nicht der Auffassung der Klägerin, ein Anspruch auf Unterlassung jeglicher gewerblichen Nutzung ergebe sich bereits aus der Trennung von Wohn- und Gewerbegebäude. Die GO regelt eindeutig, dass eine nicht über das "übliche Maß" hinaus störende gewerbliche oder freiberufliche Tätigkeit zulässig ist. Das heißt, dass eine darüber hinausgehende störende gewerbliche oder freiberufliche Nutzung von den Wohnungseigentümern genehmigt werden. Ein Anspruch auf Unterlassung jeglicher gewerblichen Tätigkeit besteht somit nicht.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge