(OLG Karlsruhe, Beschl. v. 16.1.2015 – 5 UF 202/14) • Nach § 1628 BGB kann das Familiengericht auf Antrag eines Elternteils die Entscheidung einem Elternteil übertragen, wenn sich die Eltern in einer einzelnen Angelegenheit oder in einer bestimmten Art von Angelegenheiten der elterlichen Sorge, deren Regelung für das Kind von erheblicher Bedeutung ist, nicht einigen können. Bei der Frage, ob ein Antrag nach § 3 NamÄndG gestellt wird, handelt es sich um solch eine einzelne Angelegenheit von erheblicher Bedeutung für das Kind. Ob die Entscheidungsbefugnis zur Beantragung einer Namensänderung nach §§ 2 und 3 NamÄndG gem. § 1628 BGB auf ein Elternteil zu übertragen ist, richtet sich danach, ob nachvollziehbare Gründe vorliegen, die unter dem Gesichtspunkt des Kindeswohls eine Antragstellung rechtfertigen und eine Namensänderung als möglich erscheinen lassen.

ZAP EN-Nr. 391/2015

ZAP 9/2015, S. 460 – 461

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