(EGMR, Entscheidung v. 3.2.2015 – Beschwerde-Nr. 30181/05) • Auch die Telefongespräche eines Rechtsanwalts mit seinen Mandanten fallen unter den Begriff der "Korrespondenz" i.S.d. Art 8 EMRK. Das Abhören solcher Mandantengespräche im Zuge von strafrechtlichen Ermittlungen gegen den Mandanten stellt einen Eingriff in das Recht des Anwalts aus Art. 8 EMRK auf Achtung des Privat- und Familienlebens dar. Jedenfalls in einer demokratischen Gesellschaft, in der die ungestörte Kommunikation mit dem Rechtsanwalt die Vertrauensbasis für das Mandat ist, ist ein solcher Eingriff unverhältnismäßig, auch wenn er auf eine gesetzliche Grundlage gestützt und von einem Gericht angeordnet wird. Hinweis: Die Menschenrechtsbeschwerde im vorliegenden Fall hatte ein rumänischer Rechtsanwalt eingelegt, nachdem seine Telefonate mit einem Mandanten, gegen den wegen Betrugs ermittelt wurde, abgehört worden waren. Ihm wurde vom EGMR eine Entschädigung von 4.500 EUR zugesprochen.

ZAP EN-Nr. 408/2015

ZAP 9/2015, S. 465 – 465

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