(BVerfG, Beschl. v. 25.3.2015 – 1 BvR 2803/11) • Es ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, wenn die Betriebsparteien im Rahmen ihres Einschätzungsspielraums vereinbaren, Mittel aus einem Sozialplan nur für diejenigen zu verwenden, die durch die Schließung des Betriebes unmittelbar Einkommen verlieren, nicht aber für jene, die eine befristete volle Erwerbsminderungsrente beziehen und deren Wiedererlangung der Arbeitsfähigkeit nicht absehbar ist. Die Betriebsparteien verfügen bei der Ausgestaltung betrieblicher Vereinbarungen wie Sozialplänen über einen weiten Einschätzungsspielraum. Dieser umfasst auch die Entscheidung, begrenzte Mittel für Abfindungen bei Betriebsschließungen im Hinblick auf unterschiedliche Bedarfssituationen zu verteilen. Dabei dürfen sich die Betriebsparteien auf typisierende Prognosen über wirtschaftliche Nachteile einschließlich der Annahme stützen, dass rentenberechtigte Beschäftigte wirtschaftlich abgesichert seien.

ZAP EN-Nr. 399/2015

ZAP 9/2015, S. 463 – 463

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