Sofern der Pensions-Sicherungs-Verein (PSV) im Falle der Insolvenz des Arbeitgebers nach den §§ 7 ff. BetrAVG für die vom Arbeitgeber zugesagte Versorgung einstandspflichtig ist, kann er nach § 8 Abs. 2 S. 1, 2 BetrAVG Bagatellanwartschaften und -leistungen ohne Zustimmung des Versorgungsberechtigten abfinden. Die Abfindung durch den PSV ist darüber hinaus nach § 8 Abs. 2 S. 3 BetrAVG auch zulässig, wenn sie an einen Lebensversicherer gezahlt wird, bei dem der Versorgungsberechtigte im Rahmen einer Direktversicherung versichert ist. § 2 Abs. 2 S. 4–6 und § 3 Abs. 5 BetrAVG gelten entsprechend.

Autor: RA Dr. Uwe Langohr-Plato, Köln

ZAP 9/2015, S. 495 – 502

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