Für Abfindungen, die nach dem 31.12.2004 gezahlt werden, verweist § 3 Abs. 5 BetrAVG auf § 4 Abs. 5 BetrAVG als Berechnungsgrundlage. Für die Berechnung künftiger Abfindungen gelten danach die Regelungen zur Ermittlung des "Übertragungswertes" im Fall der Übertragung einer Versorgungsanwartschaft bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses (Portabilität) gem. § 4 Abs. 5 BetrAVG entsprechend.

Verstößt die Abfindungsvereinbarung gegen die gesetzlich vorgegebene Berechnungsvorschrift zum Nachteil des Arbeitnehmers, ist die Vereinbarung hinsichtlich der Höhe des festgelegten Abfindungsbetrags unwirksam. Aufgrund der nach wie vor rechtsgültigen Abfindungsvereinbarung dem Grunde nach hat der Arbeitnehmer einen Anspruch auf Ausgleich der Differenz zwischen dem gezahlten und dem gesetzlich geschuldeten Abfindungsbetrag (BAG, Urt. v. 30.9.1986 – 3 AZR 22/85, NZA 1987, 456).

Werden bereits laufende Versorgungsleistungen abgefunden, so stellt sich zudem die Frage, ob bei der Berechnung des Abfindungsbetrags die zukünftigen nach § 16 Abs. 1 und Abs. 2 BetrAVG ggf. erforderlichen Anpassungen mit in die Berechnung einzubeziehen sind.

Das BAG hat sich bislang mit dieser Frage nicht beschäftigt. Allerdings existiert eine Entscheidung des BGH (Urt. v. 8.1.1981 – VI ZR 128/79, BB 1981, 455) zur Frage der Kapitalisierung einer Schadensersatzrente nach § 843 Abs. 3 BGB. Danach sind bei einer Abfindung eines (Schadensersatz-)Rentenanspruchs zukünftige Entwicklungen wie z.B. die künftige Geldentwertung zu berücksichtigen.

Ausgehend von diesem Urteil vertritt Höfer (BetrAVG, Bd. I [ArbR], § 16 Rn. 5129 ff.) die Auffassung, dass auch bei der Abfindung einer bereits laufenden Betriebsrente die künftige Geldentwertung zu berücksichtigen und damit § 16 BetrAVG entsprechend anzuwenden ist. Der BGH habe in den Entscheidungsgründen ausdrücklich auf die Durchbrechung des Nominalprinzips im Bereich der "Unterhalts- und Versorgungsleistungen" hingewiesen. Daraus könne geschlossen werden, dass der BGH bei einer Versorgungsleistung grundsätzlich nicht anders entschieden hätte. Die Vergleichbarkeit ergebe sich auch daraus, dass sowohl im Fall des § 16 Abs. 1 und Abs. 2 BetrAVG als auch bei § 843 Abs. 3 BGB der Verpflichtete durch die Kapitalisierung einen erheblichen Geldbetrag verliere, dessen Nutzungsverlust durch die Abzinsung der ursprünglich geschuldeten Rentenraten ausgeglichen werde. Die Barwertberechnung des § 3 Abs. 2 S. 1 BetrAVG sei nicht zwingend auf die Berechnung der Abfindung von bereits laufenden Versorgungsleistungen anzuwenden, da sie sich auf unverfallbare Anwartschaften beziehe. Somit könne daraus ebenfalls nicht geschlossen werden, dass zukünftige Anpassungen nicht zu berücksichtigen seien, da auch im Fall von unverfallbaren Anwartschaften diese im späteren Versorgungsfall gem. § 16 Abs. 1 und Abs. 2 BetrAVG anzupassen seien.

Demgegenüber hält Rolfs (Blomeyer/Rolfs/Otto, BetrAVG, § 16 Rn. 40) eine Einkalkulierung von zukünftigen Anpassungen nach § 16 BetrAVG für nicht geboten. Das Urteil des BGH könne für eine solche Analogie nicht herangezogen werden, da die Sachverhalte nicht vergleichbar seien und den entscheidenden Vorschriften (§ 16 BetrAVG und § 843 Abs. 3 BGB) unterschiedliche Normzwecke zugrunde lägen. Während bei der Kapitalisierung der Schadensersatzrente die Berechnungsfaktoren nach den Besonderheiten des konkreten Falls (Entwicklung der künftigen Lebensumstände des Verletzten wie z.B. Gehaltssteigerungen, steuerliche Auswirkungen, Lebenserwartung) bestimmt werden müssen, sehe § 3 Abs. 2 S. 1 BetrAVG eine versicherungsmathematische Barwertberechnung vor, die eine Berücksichtigung später fälliger Ansprüche nicht kenne. Ferner solle § 16 Abs. 1 und Abs. 2 BetrAVG zwischen Verpflichtetem und Berechtigtem einen billigen Ausgleich bilden. Demgegenüber ziele § 843 Abs. 3 BGB auf einen vollständigen Ersatz des eingetretenen Schadens. Die Tatsache, dass der Arbeitgeber den Verzinsungseffekt des ausgezahlten Gesamtbetrags nicht mehr wahrnehmen kann, sei im Hinblick auf § 16 BetrAVG beachtlich, nicht aber unbedingt im Hinblick auf § 843 Abs. 3 BGB.

Dieser Auffassung ist zuzustimmen. Insbesondere ist zu berücksichtigen, dass im Fall der Betriebsrente die für die Abfindung aufrechtzuerhaltender Anwartschaften geltende Vorschrift des § 4 Abs. 5 BetrAVG entsprechend auch auf laufende Versorgungsleistungen anzuwenden ist. Im Rahmen der Barwertberechnung nach § 4 Abs. 5 BetrAVG werden künftige Anpassungsleistungen jedoch nicht berücksichtigt. Eine Einkalkulierung zukünftiger Anpassungen ist auch deshalb nicht erforderlich, da der Versorgungsempfänger nach Auszahlung des Kapitals selbst die Möglichkeit hat, dieses ertragsbringend anzulegen. Die von Höfer vertretene Auffassung verkennt insoweit insbesondere auch, dass § 16 Abs. 1 BetrAVG nur eine Prüfungspflicht und gerade keine Anpassungspflicht statuiert. Vor diesem Hintergrund sind künftige Anpassungsverpflichtungen überhaupt nicht kalkulierbar. Die sich aus der Nettolohnentwicklung und/od...

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