Alleiniger Adressat der Ausnahmeregelung des § 3 Abs. 2 BetrAVG ist nach dem ausdrücklichen Wortlaut ausschließlich der Arbeitgeber. Eine Abfindung durch einen externen Versorgungsträger (Lebensversicherer, Pensionskasse, Pensionsfonds oder Unterstützungskasse) ist in § 3 BetrAVG dagegen nicht vorgesehen. Will der externe Versorgungsträger gleichwohl die Abfindung einer Bagatellanwartschaft oder -rente durchführen, muss er hierzu durch den Arbeitgeber durch eine entsprechende Bevollmächtigung legitimiert werden (so auch: Kemper/Kisters-Kölkes/Berenz/Huber, BetrAVG § 2 Rn. 169).

 

Hinweis:

Dies gilt auch im Zusammenhang mit der Durchführung der sog. versicherungsvertraglichen Lösung nach § 2 Abs. 2 S. 2 ff. BetrAVG, bei der der Arbeitgeber die Möglichkeit hat, seine Haftung für eine unverfallbare Anwartschaft eines ausgeschiedenen Mitarbeiters durch "Mitgabe der Versicherung" auf die vom Versicherer zu erbringende Versorgungsleistung zu beschränken.

Soweit § 2 Abs. 2 S. 7 BetrAVG in diesem Zusammenhang darauf verweist, dass auch nach Ausübung der versicherungsvertraglichen Lösung "eine Abfindung des Anspruchs nach § 3 BetrAVG weiterhin möglich ist" und dies gem. § 2 Abs. 3 S. 3 BetrAVG auch für Pensionskassenzusagen gilt – ist damit ebenfalls nur das dem Arbeitgeber zustehende Abfindungsrecht angesprochen. Dies ergibt sich so ausdrücklich aus der Gesetzesbegründung, die insoweit ausführt, dass die entsprechende Ergänzung von § 2 Abs. 2 BetrAVG klarstellt, "dass auch bei der sog. versicherungsförmigen Lösung eine Abfindung von Anwartschaften und laufenden Leistungen durch den Arbeitgeber unter den in § 3 genannten engen Voraussetzungen nicht ausgeschlossen ist" (BT-Drucks. 16/10901 v. 12.11.2008, S. 18). Durch diese Klarstellung hat der Gesetzgeber klar und deutlich zum Ausdruck gebracht, dass das Abfindungsrecht auch nach Durchführung der versicherungsvertraglichen Lösung ausschließlich nur dem Arbeitgeber zusteht.

Diese Klarstellung war insoweit erforderlich, als das OLG Saarbrücken in seiner Entscheidung vom 8.6.1988 (5 U 117/87 – VersR 1989, 577) davon ausgegangen ist, dass das Kündigungsverbot und die darin geregelte Auszahlungssperre des § 2 Abs. 2 S. 5 BetrAVG auch eine Abfindung verhindere. Durch die Übertragung der Versicherungsnehmereigenschaft auf den Arbeitnehmer sei zudem das arbeitsrechtliche Grundverhältnis durch Erfüllung nach § 362 BGB erloschen, so dass dann keine abfindbare Versorgungsanwartschaft mehr vorliegen würde (vgl. hierzu auch: Pophal BetrAV 1990, 35). Dieser Rechtsansicht ist mit der Regelung in § 2 Abs. 2 S. 7 BetrAVG die Grundlage entzogen.

§ 2 Abs. 2 S. 7 BetrAVG regelt die Abfindungsmöglichkeit nach Durchführung der versicherungsvertraglichen Lösung unter ausdrücklicher Inbezugnahme von § 3 BetrAVG. Das bedeutet, dass auch nach Durchführung der versicherungsvertraglichen Lösung eine Abfindung nur unter den Voraussetzungen von § 3 BetrAVG zulässig ist (vgl. insoweit auch: Förster/Cisch/Karst, a.a.O., § 2 Rn. 22 u. 29). Dies impliziert aber nicht nur die inhaltlichen Anforderungen an die Ausnahmeregelungen (Bagatellleistung, Erstattung der Beiträge aus der gesetzlichen Rentenversicherung), sondern zugleich auch die Beschränkung auf den Arbeitgeber als einzigen Adressaten der ausnahmsweise zulässigen Abfindung. Hätte der Gesetzgeber etwas anderes gewollt, so hätte es nahe gelegen, dies in § 2 Abs. 2, Abs. 3 BetrAVG auch ausdrücklich so zu regeln und ein dem externen Versorgungsträger auch zustehendes Abfindungsrecht ausdrücklich zu normieren.

Auch der Wortlaut der Regelung, der auf eine "weiterhin" mögliche Abfindung abstellt, spricht für dieses Ergebnis. Wenn etwas weiterhin möglich ist, dann bedeutet dies, dass es auch vorher, d.h. vor der Durchführung der versicherungsvertraglichen Lösung eine entsprechende Abfindungsmöglichkeit gegeben haben muss. Damit kann nur das eingeschränkte Abfindungsrecht des Arbeitgebers nach § 3 BetrAVG gemeint sein, das auch nach Durchführung der versicherungsvertraglichen Lösung weiterhin gelten soll. Andernfalls wäre das Wort "weiterhin" in § 2 Abs. 2 S. 7 BetrAVG überflüssig.

§ 2 Abs. 2 S. 7 BetrAVG normiert somit kein eigenständiges Abfindungsrecht der externen Versorgungsträger Direktversicherung und Pensionskasse. Der externe Versorgungsträger Lebensversicherung und/oder Pensionskasse kann daher immer nur als Erfüllungsgehilfe des Arbeitgebers und damit bei entsprechender Bevollmächtigung durch den Arbeitgeber eine Abfindung der bei ihm versicherten Versorgungsleistung vornehmen (Kisters-Kölkes in: Kemper/Kisters-Kölkes/Berenz/Huber, § 2 Rn. 169; Kemper/Kisters-Kölkes, Rn. 298; a.A.: Blomeyer/Rolfs/Otto, § 2 Rn. 299a und § 3 Rn. 51 f., die dem Versorgungsträger unter den gleichen Voraussetzungen wie beim Arbeitgeber ein eigenständiges Abfindungsrecht zubilligen).

 

Hinweis:

Eine ohne entsprechende Bevollmächtigung durch den externen Versorgungsträger gleichwohl vollzogene Abfindung ist nach § 134 BGB nichtig.

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